Befristete Anstellungen

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Gemäss GAV sind Volksschullehrpersonen grundsätzlich unbefristet anzustellen. Befristete Anstellungen können vorgenommen werden, wenn die Stelle oder das Pensum unsicher ist. Der Begriff ‘Unsicherheit in der Pensenfestlegung’ ist nicht exakt zu fassen. In der Praxis führt dies zu einer uneinheitlichen Anwendung. Es hat sich gezeigt, dass Volksschullehrpersonen bei einzelnen Arbeitgebern oft zuerst aus Prinzip befristet angestellt werden (teilweise über mehrere Jahre), obwohl eine unbefristete Anstellung möglich wäre. Dies widerspricht dem GAV. Zudem führt diese Praxis zu einer unsicheren Perspektive, sowohl für die Lehrpersonen also auch für die Arbeitgeber, da die weitere Anstellung jedes Jahr wieder neu ausgehandelt werden muss.

Um diese unbefriedigende Situation zu beheben und die Praxis zu vereinheitlichen, haben das Volksschulamt (VSA), der Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG), der Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Solothurn (VSL SO) und der Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO) eine Änderung des Gesamtarbeitsvertrages ausgearbeitet.

Neue Regelung ab 1. Mai 2020

Weiterhin gilt der Grundsatz, dass Lehrpersonen grundsätzlich unbefristet anzustellen sind. Neu sollen die Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ein/e Lehrer/in im ersten Jahr der Anstellung befristet anzustellen. Erfolgt anschliessend eine Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, muss die Anstellung unbefristet sein. Das Pensum im zweiten Jahr muss dabei nicht mit demjenigen des ersten Jahres übereinstimmen. Für die Lehrpersonen bedeutet die neue Regelung zwar eine verlängerte Probezeit, anschliessend jedoch mehr Anstellungssicherheit, da die befristete automatisch in eine unbefristete Anstellung übergeht, wenn das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Für die Schulleitungen bietet die neue Möglichkeit in erster Linie eine längere Beurteilungszeit. Einzelne Aufgaben stellen sich teilweise erst im 2. Semester (z.B. Beurteilungsgespräche). Die neue Regelung stellt eine Möglichkeit dar (Kann-Formulierung). Unbefristete Verträge können weiterhin von Beginn an einer Anstellung ausgestellt werden. Nicht betroffen von der neuen Regelung sind Stellvertretungen und Lehrbeauftragte (Lehrpersonen ohne das erforderliche Diplom). Sie werden weiterhin befristet angestellt. Die neue Regelung soll per 1. Mai 2020 in Kraft gesetzt werden, so dass die neuen Verträge für das neue Schuljahr bei Bedarf entsprechend ausgestellt werden können.

GAV-Änderung konkret

GAV-Paragraf 338 Unbefristete Anstellung bleibt unverändert. Paragraf 338bis Befristete Anstellung wird wie folgt neu gefasst:

1 Lehrpersonen werden soweit befristet angestellt, als mit dem Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nicht abgedeckt werden kann. (aufgehoben)

1bis Lehrpersonen können im ersten Jahr einer neuen Anstellung vom jeweiligen Schulträger befristet angestellt werden. Ab dem zweiten Jahr der Anstellung beim selben Schulträger erfolgt eine unbefristete Anstellung. Das Pensum im zweiten Jahr der Anstellung muss sich nicht mit dem Pensum im ersten Anstellungsjahr decken. (neu)

2 Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet angestellt. (unverändert)

Regierungsratsbeschluss mit der GAV-Änderung

Nachdem die Vetofrist unbenutzt abgelaufen ist, hat der LSO der GAV-Änderung am 17. April definitiv zugestimmt. Auch die anderen GAV-Verbände haben zugestimmt. Somit tritt die neue Regelung für befristete Anstellungen am 1. Mai 2020 in Kraft.

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